Sachverhalt
Am 18. Mai 1977 wurde die Gesellschaft Hebag-Hoka Elementfabriken AG für insolvent erklärt. Obwohl die beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerte 1977/1978 liquidiert wurden, ist der Kollokationsplan bis heute, vier Jahre nach Eröffnung des Konkurses, noch nicht erstellt worden. Zehn Gläubiger mit Lohnforderungen haben bei der kantonalen Aufsichtsbehörde Beschwerde wegen ungerechtfertigter Verzögerung eingereicht. Der Bezirksgerichtspräsident gab der Beschwerde statt, aber das Kantonsgericht wies den Rekurs der Gläubiger ab, da die Verzögerung nicht auf ein Verschulden des Konkursverwalters, sondern auf eine allgemeine Überlastung des Amtes zurückzuführen sei. Sechs Gläubiger haben daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht erhoben.Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen. Es kam zum Schluss, dass die kantonale Aufsichtsbehörde zu Recht eine ungerechtfertigte Verzögerung im Konkursverfahren festgestellt hatte. Auch wenn es oft unmöglich ist, einen Konkurs innerhalb der gesetzlichen Frist von sechs Monaten abzuschliessen, ist es nicht akzeptabel, ein Verfahren jahrelang offenzulassen, wie es hier der Fall ist. Dass der Kollokationsplan vier Jahre nach Konkurseröffnung noch nicht erstellt wurde, ist besonders besorgniserregend, da das Gesetz vorsieht, dass dies innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf der Anmeldefrist geschehen sollte.
Das Bundesgericht war jedoch der Ansicht, dass die kantonale Behörde dem Konkursverwalter nicht einfach anordnen konnte, das Verfahren sofort abzuschliessen. Dies hätte nämlich zur Folge, dass andere laufende Konkursverfahren noch weiter verzögert würden, was dem Gleichbehandlungsgrundsatz widerspräche. Die kantonale Behörde hätte stattdessen Massnahmen ergreifen müssen, um die Überlastung des Konkursverwalters zu beheben, wie…