Sachverhalt

Im Konkurs von Herbert K. wurde die Gesellschaft I. Treuhand AG als Sonderadministration des Konkurses ernannt. Auf Antrag der Gläubiger X und Y Bank hat die Aufsichtsbehörde I. Treuhand AG angewiesen, eine Zwischenabrechnung über die Honorare vorzulegen. Die Aufsichtsbehörde hat anschließend die verschiedenen Stundensätze festgelegt und I. Treuhand AG aufgefordert, eine neue Abrechnung nach diesen Sätzen zu erstellen. I. Treuhand AG hat gegen diese Entscheidung Beschwerde beim BGE erhoben.

Erwägungen

Das BGE ist der Ansicht, dass die Aufsichtsbehörde bei der Festsetzung der Honorare der Sonderadministration des Konkurses im Rahmen komplexer Verfahren gemäß Art. 49a Abs. 2 SchKG einen weiten Ermessensspielraum hat. Obwohl ein komplexes Verfahren komplexe Arbeiten mit sich bringt, ist es gerechtfertigt, eine Mischkalkulation vorzunehmen und nicht alle Arbeiten zu den üblichen Tarifen für ähnliche Tätigkeiten im Geschäftsverkehr in Rechnung zu stellen. Die in Rechnung gestellten Beträge müssen in einem angemessenen Verhältnis zu der im Gebührentarif für einfache Verfahren festgelegten Entschädigung stehen.

In Bezug auf die Stundensätze ist das BGE der Ansicht, dass es zulässig…