Erwägungen
Im Konkurs des X. war die Konkursmasse, soweit ins Inventar aufgenommen, bereits verwertet worden. Die Gläubigeransprüche waren erwahrt und im Rahmen des Möglichen befriedigt worden, wobei die Zweitklasse-Gläubiger zum grossen Teil und die Dritt- sowie die Fünftklasse-Gläubiger gänzlich leer ausgehen sollten. Der Gemeinschuldner hatte daraufhin das Gesuch um Durchführung eines Nachlassverfahrens im Konkurs gemäss Art. 317 SchKG gestellt. In der daraufhin vom Konkursverwalter einberufenen Gläubigerversammlung wurde beschlossen, den bisherigen Konkursverwalter A. zu entlassen und durch eine neue Konkursverwaltung zu ersetzen. Die kantonale Aufsichtsbehörde hob diesen Beschluss auf und setzte A. wieder in sein Amt ein. Gegen diese Entscheidung wurde Rekurs an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts eingelegt.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass Beschlüsse der zweiten und jeder weiteren Gläubigerversammlung nur wegen Gesetzesverletzung, nicht aber wegen Unangemessenheit angefochten werden können. Eine Gesetzwidrigkeit liegt vor, wenn die Gläubigerversammlung bestimmte Verfahrensregeln oder Individualrechte der Gläubiger missachtet oder eine mit dem Zweck des Konkurses offenkundig unverträgliche Massnahme getroffen hat.
Im vorliegenden Fall steht das Konkursverfahren praktisch vor dem Abschluss, da die Konkursmasse verwertet und die Gläubigeransprüche soweit wie möglich befriedigt wurden. Eine Auswechslung der Konkursverwaltung kurz vor Abschluss des Verfahrens würde eine…