Art. 317 SchKG
1 Durch den Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung kann den Gläubigern das Verfügungsrecht über das schuldnerische Vermögen eingeräumt oder dieses Vermögen einem Dritten ganz oder teilweise abgetreten werden.
2 Die Gläubiger üben ihre Rechte durch die Liquidatoren und durch einen Gläubigerausschuss aus. Diese werden von der Versammlung gewählt, die sich zum Nachlassvertrag äussert. Sachwalter können Liquidatoren sein.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Sachlicher Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommens; Ausschluss von Konkursen, Vergleichen und ähnlichen Verfahren4 Zitierungen
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2Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung; Anfechtung von Rechtshandlungen; Verwirkung2 Zitierungen
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3Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung; Verwendung eines Liquidationsüberschusses1 Zitierungen
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41. Legitimation eines Konkursamtes zum Rekurs (Art. 19 SchKG) - in einem Fall, da die Nichtigkeit einer amtlichen Verfügung geltend gemacht wird (Erw. 2). 2. Steigerungszuschlag (Art. 126 Abs. 1 SchKG)1 Zitierungen
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5Konkurs; Beschluss der Gläubigerversammlung, die Konkursverwaltung zu ersetzen. 1. Beschlüsse der zweiten und jeder weiteren Gläubigerversammlung können nur wegen Gesetzesverletzung, nicht auch wegen Unangemessenheit, a…1 Zitierungen
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6Wer ist zum Antrag auf Widerruf des Konkurses berechtigt? Art. 195 Abs. 1 und Art. 317 Abs. 3 SchKG.1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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3 Zitierungen
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Kollokation1 Zitierungen
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1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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