Sachverhalt

Die Beschwerdeführerinnen, die Nachlassmassen der SAirLines AG und der SAirGroup AG, befanden sich in Nachlassliquidation. Die Beschwerdegegnerin, die Masse en faillite ancillaire de Sabena SA, hatte in Belgien ein Urteil gegen die SAirGroup und die SAirLines erstritten, das diese zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtete. Die Beschwerdegegnerin beantragte die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung dieses Urteils in der Schweiz.

Das Obergericht des Kantons Zürich hatte den Antrag der Beschwerdegegnerin teilweise gutgeheissen und das Urteil für vollstreckbar erklärt. Die Beschwerdeführerinnen legten dagegen Beschwerde ein und machten geltend, dass das Lugano-Übereinkommen nicht anwendbar sei, da es sich um ein Insolvenzverfahren handle.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Anwendbarkeit des Lugano-Übereinkommens und kam zum Schluss, dass es nicht anwendbar sei, da es sich um ein Insolvenzverfahren handle. Das Gericht befand, dass die Streitsache nicht unter das Lugano-Übereinkommen falle, da sie ihre Grundlage im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht habe und das Verfahren der Vergrösserung der Konkursmasse diene.

Das Bundesgericht folgte der Rechtsprechung des EuGH und befand, dass die Enge des Zusammenhangs zwischen der Klage und dem…