Erwägungen
Der Beschwerdeführer [X.] trat am 1. Januar 1993 als Pilot in das Arbeitsverhältnis mit der Swissair ein. Am 15. März 2002 kündigte die Swissair das Arbeitsverhältnis mit [X.] "aufgrund der Einstellung des Flugbetriebes per 31. März" auf den 30. Juni 2002 und stellte ihn per 31. März 2002 frei. Am 22. Mai 2003 wurde der Nachlassvertrag der Swissair bestätigt. Der Liquidator erkannte in der ersten Klasse Forderungen für Lohn und Pensionskassenbeiträge bis Ende September 2002 an, darüber hinausgehende Forderungen wies er ab. [X.] erhob Kollokationsklage gegen die Swissair in Nachlassliquidation und verlangte die Kollokation weiterer Lohn- und Pensionskassenbeiträge bis Ende Juni 2006 bzw. eine Abfindung. Das Bezirksgericht und das Obergericht wiesen die Klage ab.Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte die Entscheide der Vorinstanzen. Es hielt fest, dass Art. 333 OR bei der Übertragung des Flugbetriebs der Swissair auf die Swiss während der Nachlassstundung grundsätzlich anwendbar ist. Demnach ging das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers am 31. März 2002 auf die Swiss über. Die Swissair haftet gemäss…