Erwägungen

Die Eheleute A.A. und B.A. haben steuerrechtlichen Wohnsitz in U./SO. Der Ehemann übt seit 2004 eine selbständige Erwerbstätigkeit (Alteisen und Metalle) aus. In den Steuerperioden 2006 bis 2009 reichten die Eheleute trotz Mahnung keinen Jahresabschluss ein, weshalb das Kantonale Steueramt Solothurn (KStA/SO) zur Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen schritt. Es veranlagte ermessensweise geschätzte Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit.

Am 20. Februar 2012 eröffnete das KStA/SO ein Nachsteuer- und Hinterziehungsverfahren, da es den Verdacht hatte, die vier Veranlagungen seien zu niedrig ausgefallen. Die Steuerpflichtigen legten daraufhin bisher nicht deklarierte Konti und Depots im Wert von rund Fr. 1'000'000.-- offen. Mit Verfügungen vom 6. August 2014 schloss das KStA/SO die Verfahren ab und ging nun von deutlich höheren Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit aus.

Gegen diese Verfügungen erhoben die Steuerpflichtigen Einsprache. Das Steuergericht des Kantons Solothurn hiess die Rechtsmittel teilweise gut, indem es den Bussenkoeffizienten auf 0,7 ermässigte.

Mit Beschwerde an das Bundesgericht beantragten die Steuerpflichtigen, die Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit seien tiefer anzusetzen, Rückstellungen vorzunehmen und die Nachsteuern sowie Verzugszinsen abzuziehen. Zudem verlangten sie einen Freispruch vom Vorwurf der Steuerhinterziehung oder zumindest eine tiefere Busse.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht von Amtes wegen und mit uneingeschränkter Kognition. Es hält fest, dass die Veranlagungsbehörde die übliche gemischte Methode (Vermögensentwicklung und Lebensaufwand) sachgerecht angewendet hat. Die Steuerpflichtigen vermochten nicht darzulegen, inwiefern die Veranlagung offensichtlich unrichtig sein soll.

Allerdings hat die Veranlagungsbehörde…