Art. 164 DBG
Verzugszins
1 Der Zahlungspflichtige muss für die Beträge, die er nicht fristgemäss entrichtet, einen Verzugszins bezahlen, der vom EFD festgesetzt wird.
2 Hat der Zahlungspflichtige bei Eintritt der Fälligkeit aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, noch keine Steuerrechnung erhalten, so beginnt die Zinspflicht 30 Tage nach deren Zustellung.
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Solothurn und direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2006-20102 Zitierungen
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Negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG1 ZitierungenNP220014· 16.11.2022 · 1 Zitierungen
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SGDIV.2020.11 Zitierungen16.08.2021 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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