Erwägungen

Der Fall betrifft einen Selbständigerwerbenden namens Josef Hediger, der bei der Ausgleichskasse des Kantons Zürich versichert ist. Die Ausgleichskasse setzte mit Verfügung vom 31. März 1982 Heidigers persönliche Sozialversicherungsbeiträge für die Jahre 1982 und 1983 provisorisch fest, da keine Wehrsteuermeldung für die massgebende Periode vorlag. Hediger erhob Beschwerde gegen diese Verfügung, woraufhin die Ausgleichskasse die Verfügung durch neue Verfügungen vom 25. Juni 1982 ersetzte, die den Forderungen des Versicherten entsprachen. Daraufhin schrieb die kantonale AHV-Rekurskommission das Verfahren als gegenstandslos ab und sprach Hediger eine Parteientschädigung von 150 Franken zu.

Die Ausgleichskasse führte daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, die Zusprechung der Parteientschädigung aufzuheben. Das Bundesamt für Sozialversicherung schloss sich diesem Antrag an, während Hediger die Abweisung der Beschwerde beantragte.

Erwägungen

Das Eidgenössische Versicherungsgericht wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Ausgleichskasse ab. Es führte aus, dass auch bei einer sogenannten "provisorischen" Beitragsverfügung, die in analoger Anwendung von Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) erlassen wird, der Beitragspflichtige auf die Beschwerdeführung angewiesen ist, wenn er den Eintritt der Rechtskraft verhindern will. Die rechtliche Natur dieser "provisorischen" Verfügung entspricht derjenigen der "normalen" Verfügung im ausserordentlichen Beitragsfestsetzungsverfahren.

Gemäss Artikel 85 Absatz 2 Buchstabe f des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hat der im kantonalen AHV-Prozess obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Kosten der Prozessführung und Vertretung. Das…