Erwägungen

Die 1977 geborene, ledige [K.] war ab Februar 1999 für die L. AG tätig. Dieses Arbeitsverhältnis löste sie per Ende November 2000 durch Kündigung auf, um sich der Betreuung ihrer am 6. September 2000 geborenen Tochter zu widmen. Im Oktober 2008 trennte sie sich vom Kindsvater B., mit welchem sie zuvor über zehn Jahre im Konkubinat zusammengelebt hatte. Am 5. März 2009 stellte K. Antrag auf Arbeitslosenentschädigung.

Die Unia Arbeitslosenkasse verneinte einen Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung mit der Begründung, [K.] habe weder die Beitragszeit erfüllt, noch liege ein Befreiungsgrund vor. Das kantonale Gericht hob den Einspracheentscheid auf und stellte fest, [K.] sei von der Erfüllung der Beitragszeit befreit. Die Arbeitslosenkasse erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht hält an der Rechtsprechung gemäss BGE 123 V 219 fest, wonach die Auflösung eines Konkubinates keinen ähnlichen Grund im Sinne des Art. 14 Abs. 2 AVIG darstellt. Die Begründung lautet wie folgt:

Art. 14 Abs. 2 AVIG ist in erster Linie für Fälle vorgesehen, in denen die Person, welche durch Geldzahlungen an den Unterhalt der Familie beiträgt, oder die Erwerbsquelle plötzlich aus- oder weggefallen ist. Die Beendigung der eheähnlichen Gemeinschaft unterliegt keinerlei Schranken materieller oder formeller Art; sie kann jederzeit formlos aufgelöst werden und begründet weder eine gegenseitige Unterstützungspflicht noch einen Unterhaltsanspruch für die Zeit danach. Das Konkubinat…