Sachverhalt
Der Beschwerdeführer André Plumey wurde 1986 wegen verschiedener Wirtschaftsdelikte verhaftet und später an die Schweiz ausgeliefert. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ordnete die Sicherheitshaft an und erhob später Anklage gegen ihn. Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung von Art. 5 Ziff. 3 EMRK, da die Personalunion von Haftrichter und Ankläger in der Person von Staatsanwalt Dr. Fritz Helber vorlag.
Das Strafgericht Basel-Stadt und das Appellationsgericht Basel-Stadt wiesen die Begehren des Beschwerdeführers ab. Der Beschwerdeführer reichte eine staatsrechtliche Beschwerde ein, in der er eine Verletzung von Art. 5 Ziff. 3 und Art. 6 Ziff. 3 EMRK rügte.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Rüge der Verletzung von Art. 5 Ziff. 3 EMRK und stellte fest, dass die Personalunion von Haftrichter und Ankläger in der Person von Staatsanwalt Dr. Fritz Helber tatsächlich eine Verletzung von Art. 5 Ziff. 3 EMRK darstellt. Das Bundesgericht erkannte jedoch, dass die Feststellung der Verletzung von Art. 5 Ziff. 3 EMRK nicht dazu führt, dass die Anklage ungültig ist oder dass ein neuer Ankläger eingesetzt werden muss.
Das Bundesgericht führte aus, dass die Verletzung von Art. 5 Ziff. 3 EMRK durch die Erstellung einer neuen Anklage und den Einsatz eines neuen Anklägers nicht behoben werden kann. Die konventionswidrige Haft kann nachträglich nicht mehr behoben oder gar rückgängig gemacht werden. Das Bundesgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, eine…