Erwägungen
Herr A.X. und Frau B.X. sind seit 1994 verheiratet und haben drei Kinder: E., F. und G. Sie haben sich im November 2008 getrennt und sind seit Dezember 2010 in Scheidung.
Am 26. Mai 2011 übertrug das Erstinstanzliche Gericht des Kantons Genf die elterliche Sorge der Mutter und gewährte dem Vater ein Besuchsrecht unter Beistandschaft zur Organisation und Überwachung des Besuchsrechts. Diese Entscheidung wurde am 4. November 2011 in der Berufung bestätigt.
Am 29. Juli 2011 erließ der Stellvertreter des Direktors des Amtes für Minderjährigenschutz (SPMi) eine "Gefährdungsklausel", die das Besuchsrecht des Vaters gegenüber seiner ältesten Tochter sofort und bis auf Weiteres aussetzte. Am 4. August 2011 erging eine zweite Gefährdungsklausel, die das Besuchsrecht des Vaters gegenüber den beiden jüngeren Kindern aussetzte.
Am 15. August 2011 beantragte das SPMi beim Vormundschaftsgericht die Ratifizierung dieser beiden Gefährdungsklauseln. Am 11. Dezember 2012 ratifizierte das Vormundschaftsgericht diese Entscheidungen, die am 6. März 2013 durch die Aufsichtskammer des Kantonsgerichts in der Berufung bestätigt wurden.
Erwägungen
Laut Bundesgericht sind die vom SPMi gemäß Art. 315a Abs. 3 Ziff. 2 ZGB erlassenen "Gefährdungsklauseln" vorläufiger Natur und vergleichbar mit superprovisorischen Maßnahmen.
Daher ist die Beschwerde gegen den Beschluss des Vormundschaftsgerichts, der diese Gefährdungsklauseln ratifiziert, unzulässig, da der Beschwerdeführer den…