Erwägungen
Im Oktober 1982 wurden die bei einer Bank in Genf hinterlegten Vermögenswerte von B. gesperrt. S. wurde beauftragt, diese Sperre aufheben zu lassen, was ihm auch gelang. Im Januar 1983 unterzeichnete B. ein Dokument, in dem er sich verpflichtete, S. für die von ihm erbrachten Bemühungen zur Rückerlangung seiner Vermögenswerte mindestens 25 Jahre lang 15% seiner jährlichen Gewinne zu zahlen. B. leistete im November 1983 eine einmalige Zahlung von 80'000 Franken. Von 1983 bis 1990 arbeitete S. für Gesellschaften der B.-Gruppe, die in der Schweiz gegründet und verwaltet wurden.
Am 2. Mai 1994 erhob S. in Genf Klage gegen B. auf Zahlung von 1'153'000 Franken. Das Erstgericht und das kantonale Gericht wiesen die Klage ab, da die Forderung verjährt sei.
Erwägungen
Das Bundesgericht stellte fest, dass zwei unterschiedliche Verjährungsfristen zu unterscheiden sind: eine Frist von fünf Jahren für die periodischen Leistungen (Art. 128 OR) und eine Frist von zehn Jahren für das Rechtsverhältnis (Art. 127 und 131 Abs. 1 OR). Die kantonalen Richter hatten diese Regeln daher falsch angewendet.
Tatsächlich waren die jährlichen periodischen Leistungen für die Termine vor dem 2. Mai 1989, also fünf Jahre vor Klageerhebung, verjährt.…