Erwägungen
Am 9. März 1994 wurde über die [H. AG] der Konkurs eröffnet, und das Bezirksgerichtspräsidium Bischofszell ordnete das summarische Verfahren an. Da das kantonale Konkursamt das Konkursverfahren nicht selbst durchführen konnte, beantragte es bei den Konkursgläubigern auf dem Zirkulationsweg die Ernennung einer ausseramtlichen Konkursverwaltung. Innert der vom Konkursamt angesetzten Frist ging keine Einsprache gegen diesen Antrag ein.
Die Thurgauer Kantonalbank, eine Gläubigerin im Konkurs der [H. AG], gelangte mit dem Antrag, die Wahl der ausseramtlichen Konkursverwaltung sei als nichtig zu erklären, an die Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Thurgau. Sie machte geltend, im summarischen Konkursverfahren bestehe keine Möglichkeit, eine ausseramtliche Konkursverwaltung einzusetzen, da dies zu beträchtlichen Kosten zulasten der Masse führen könnte.
Erwägungen
Die Lehre ist sich einig, dass es im summarischen Konkursverfahren gemäss Art. 231 Abs. 2 und 3 SchKG keine ausseramtliche Konkursverwaltung gibt. Das summarische Konkursverfahren zeichnet sich durch Einfachheit, Schnelligkeit und Kostenersparnis aus, weshalb es als folgerichtig betrachtet wird, dass weder ein Gläubigerausschuss noch eine gewählte Konkursverwaltung tätig wird.
Der Umstand, dass die Beamten des Konkursamtes zeitlich nicht in der Lage seien, das Verfahren zu leiten, hätte ohnehin keinen Grund für die Einsetzung einer ausseramtlichen Konkursverwaltung im summarischen Konkursverfahren gebildet, da die Kantone zur Gewährung…