Sachverhalt
Der deutsche Staatsbürger X. trat am 1. August 2001 eine Stelle in der Schweiz an und erhielt am 25. September 2002 eine EG/EFTA-Aufenthaltsbewilligung, die bis zum 30. September 2007 verlängert wurde. X. beantragte am 17. August 2007 die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und jener seiner Frau und seines Sohns, weigerte sich jedoch, das Formular "Verfallsanzeige" und die entsprechenden Ausländerausweise einzureichen, da er und seine Angehörigen gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen (FZA) einen Anspruch auf eine "automatische" Verlängerung hätten.
Das Migrationsamt des Kantons Aargau trat am 23. April 2008 auf das Gesuch nicht ein, und der Rechtsdienst des Migrationsamts gab der Einsprache am 25. September 2008 keine Folge. Das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau befand am 9. Juli 2009, dass das Freizügigkeitsabkommen den Mitgliedstaaten einen gewissen Spielraum belasse, um das Verlängerungsverfahren zu gestalten.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen oder Sonderbescheinigungen erfolgt nach Massgabe des Anhangs I des FZA. Die Vertragsparteien treffen alle erforderlichen Massnahmen, um die Formalitäten und Verfahren für die Beschaffung dieser Dokumente so weit wie möglich zu vereinfachen.
Die Unterzeichnerstaaten sind befugt, das Verfahren über Ordnungsvorschriften sicherzustellen. Diese sollen nicht weiter gehen, als das für den Zweck der Verlängerung notwendig erscheint. Die Verletzung dieser Vorschriften allein darf nicht damit sanktioniert werden, dass dem Betroffenen sein Anwesenheitsrecht abgesprochen wird bzw. dieses von sich aus dahinfällt.
Das Bundesgericht befand, dass die Migrationsbehörden die Beschwerdeführer ersucht hatten, eine sogenannte "Verfallsanzeige" und ihre…