Erwägungen

A.X. und ihre Mutter B.X. sind seit 1993 Mieter einer Wohnung in Genf. Im Jahr 2002 heiratete A.X. M., der ihren Familiennamen annahm. Seit Oktober 2004 sind H.Z. und F.Z. die Eigentümer der Wohnung.

Am 19. Mai 2009 kündigten H.Z. und F.Z. den Mietvertrag zum 31. August 2009 mit der Begründung, dass sie einen ihrer Angehörigen in der Wohnung unterbringen müssen. A.X., B.X. und M.X. haben die Gültigkeit der Kündigung angefochten, da sie nicht dem Ehemann von A.X. zugestellt worden sei.

Das Mietgericht erklärte die Kündigung für gültig und verurteilte die Mieter zur Räumung der Räumlichkeiten. Diese Entscheidung wurde vom Appellationsgericht, Kammer für Miet- und Pachtsachen, bestätigt.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies den Rekurs der Mieter ab. Es vertrat die Auffassung, dass nach den allgemeinen Regeln über die Beweislast die Mieter hätten nachweisen müssen, dass die Wohnung zum Zeitpunkt der Kündigungszustellung noch eine Familienwohnung war, was ihnen nicht gelungen sei.

Das Bundesgericht befand auch, dass die Mieter ihr Recht missbräuchlich geltend machten, indem sie das Fehlen der Zustellung an den Ehemann von A.X. anführten, obwohl dieser…