Erwägungen

X., geboren 1949, ist Psychiater und Psychotherapeut, der seit 2004 im Kanton Waadt selbstständig praktizieren darf. Am 3. Mai 2016 verhängte das Departement für Gesundheit und Soziales des Kantons Waadt gegen ihn eine Verwarnung, eine Busse von 10'000 Franken und ordnete die Veröffentlichung dieser Sanktion im Amtsblatt des Kantons Waadt an. Diese Massnahmen erfolgten aufgrund des Verhaltens von X., der 2015 sexuelle Beziehungen mit einer seiner Patientinnen hatte.

X. erhob Beschwerde gegen den Entscheid vom 3. Mai 2016, und zwar nur in Bezug auf die Anordnung der Veröffentlichung im Amtsblatt. Das Kantonsgericht wies seine Beschwerde ab. Daraufhin erhob X. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht und beantragte das Verbot der Veröffentlichung der Sanktion.

Erwägungen

Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut. Es befand, dass die Veröffentlichung der Disziplinarmassnahme im Amtsblatt des Kantons Waadt dem Bundesrecht, genauer dem Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe (MedBG), widerspricht.

Das MedBG sieht nämlich erschöpfend die Disziplinarmassnahmen vor, die gegen selbstständig praktizierende Medizinalpersonen ergriffen werden können, und zwar die Verwarnung, den Verweis, die Busse bis zu 20'000 Franken, das zeitweilige oder dauerhafte Berufsverbot. Die Veröffentlichung der Sanktion ist im Bundesgesetz…