Art. 43 MedBG
Disziplinarmassnahmen
1 Bei Verletzung der Berufspflichten, der Vorschriften dieses Gesetzes oder von Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz kann die Aufsichtsbehörde folgende Disziplinarmassnahmen anordnen:
- a. eine Verwarnung;
- b. einen Verweis;
- c. eine Busse bis zu 20 000 Franken;
- d. ein Verbot der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung für längstens sechs Jahre (befristetes Verbot);
- e. ein definitives Verbot der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung für das ganze oder einen Teil des Tätigkeitsspektrums.
2 Für die Verletzung der Berufspflichten nach Artikel 40 Bst. b können nur Disziplinarmassnahmen gemäss Abs. 1 Buchstaben a–c verhängt werden.
3 Eine Busse kann zusätzlich zu einem Verbot der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung angeordnet werden.
4 Die Aufsichtsbehörde kann die Bewilligung zur Berufsausübung während des Disziplinarverfahrens einschränken, mit Auflagen versehen oder entziehen.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Vorrang des Bundesrechts; Disziplinarmassnahmen gegen einen den Medizinalberuf selbständig ausübenden Mediziner; Publikation der Massnahme im Amtsblatt des Kantons Waadt13 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Entzug der Berufsausübungsbewilligung zur selbstständigen ärztlichen Tätigkeit37 Zitierungen
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Entzug der Bewilligung zur selbstständigen ärztlichen Tätigkeit32 Zitierungen
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Medizinalberufe; Disziplinarmassnahmen20 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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