Erwägungen

Der Beschwerdeführer [X.] ist praktizierender Arzt im Kanton Solothurn. Neben seiner regulären Praxistätigkeit arbeitete er mit dem Betreiber einer Internetplattform zusammen, die insbesondere dem internationalen Vertrieb von rezeptpflichtigen Medikamenten an Privatpersonen diente. Im Auftrag des Betreibers prüfte [X.] Rezeptanfragen, die über diese Internetplattform eingereicht wurden, und stellte gegebenenfalls ein Rezept aus, das dann an eine in die Vertriebsstruktur eingebundene Versandapotheke weitergeleitet wurde. Als Basis für die Prüfung der Rezeptanfrage diente [X.] jeweils ein vom Patienten online ausgefüllter Gesundheitsfragebogen. Wegen des Verdachts auf Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn gegen [X.] ein Strafverfahren. Zudem leitete das Departement des Innern des Kantons Solothurn ein Disziplinarverfahren gegen ihn ein. Mit Verfügung vom 8. August 2011 belegte das Departement [X.] mit einer Disziplinarbusse von CHF 9'000.--. Es warf ihm vor, in der Zeit von September 2007 bis Mai 2008 mehr als 9'000 Rezepte für verschreibungspflichtige Medikamente einzig gestützt auf den elektronisch übermittelten Fragebogen ausgestellt zu haben, was eine Verletzung der Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Ausübung des Arztberufs darstelle. [X.] erhob erfolglos Beschwerde gegen die Verfügung des Departements beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn. Daraufhin führte er Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es kam zum Schluss, dass [X.] gegen seine Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung gemäss Art. 40 lit. a des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe (MedBG) verstossen hat. Zum einen habe [X.] die Vorschriften des Betäubungsmittelrechts verletzt, indem er Medikamente, die in der Schweiz als Betäubungsmittel gelten, an Patienten in anderen Ländern…