Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, Med. pract. [A.] , erhielt am 11. Mai 2006 eine Bewilligung zur selbstständigen ärztlichen Tätigkeit im Kanton Aargau. Nach Durchführung von Inspektionen in seiner Praxis wurde ein Disziplinarverfahren eröffnet und der Beschwerdeführer wurde wegen Verletzung von Berufspflichten und fehlender Vertrauenswürdigkeit mit einer Busse von Fr. 5'000.-- belegt und die Berufsausübungsbewilligung entzogen.
Der Beschwerdeführer focht diese Entscheidung beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau an, welches die Beschwerde abwies. Daraufhin erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Rechtmässigkeit des Entzugs der Berufsausübungsbewilligung und der Auferlegung der Busse. Es stellte fest, dass die Vorinstanz die Verletzung von Berufspflichten und die fehlende Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers zu Recht festgestellt hatte.
Das Bundesgericht betonte, dass die Vertrauenswürdigkeit im Sinne von Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG ein wichtiges Kriterium für die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung ist. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer durch seine Verfehlungen, wie die systematische Medikamentenabgabe und die Verletzung von Betäubungsmittelvorschriften, die Vertrauenswürdigkeit verloren hatte.
Das Bundesgericht wies auch die Rüge des…