Art. 38 MedBG

Entzug der Bewilligung

1 Die Bewilligung wird entzogen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder nachträglich Tatsachen festgestellt werden, auf Grund derer sie hätte verweigert werden müssen.
2 Besitzt die Medizinalperson, der die Bewilligung entzogen wird, auch eine Bewilligung eines anderen Kantons, so informiert die zuständige Behörde die Aufsichtsbehörde dieses Kantons.

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Entzug der Berufsausübungsbewilligung zur selbstständigen ärztlichen Tätigkeit
    · 17.06.2014 · 37 Zitierungen Zusammenfassung
  • Entzug der Bewilligung zur selbstständigen ärztlichen Tätigkeit
    · 17.06.2014 · 36 Zitierungen Zusammenfassung
  • Entzug der Berufsausübungsbewilligung
    · 13.01.2015 · 18 Zitierungen

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