Art. 38 MedBG
Entzug der Bewilligung
1 Die Bewilligung wird entzogen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder nachträglich Tatsachen festgestellt werden, auf Grund derer sie hätte verweigert werden müssen.
2 Besitzt die Medizinalperson, der die Bewilligung entzogen wird, auch eine Bewilligung eines anderen Kantons, so informiert die zuständige Behörde die Aufsichtsbehörde dieses Kantons.
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Entzug der Berufsausübungsbewilligung zur selbstständigen ärztlichen Tätigkeit37 Zitierungen
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Entzug der Bewilligung zur selbstständigen ärztlichen Tätigkeit36 Zitierungen
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Entzug der Berufsausübungsbewilligung18 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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