Erwägungen
Die Tschechische Republik (Beschwerdeführerin) hatte gegen die Klägerinnen [A.] N.V., [B.] Limited (vormals [A1.] Limited), [C.] Limited und [D.] S.à.r.l. (Beschwerdegegnerinnen) ein Schiedsverfahren eingeleitet. Gegenstand war die Verletzung von Investitionsschutzabkommen durch die Tschechische Republik im Bereich der Solarenergie. Das Schiedsgericht mit Sitz in Genf hatte in einem Zwischenschiedsspruch vom 20. Dezember 2017 seine Zuständigkeit bejaht und die Haftung der Tschechischen Republik dem Grunde nach festgestellt. Mit Endschiedsspruch vom 15. Dezember 2023 verpflichtete es die Tschechische Republik zur Zahlung von insgesamt CZK 350.1512 Mio. zuzüglich Zins an die Klägerinnen.
Die Tschechische Republik focht den Zwischenschiedsspruch und den Endschiedsspruch beim Bundesgericht an. Sie rügte unter anderem, das Schiedsgericht habe seine Zuständigkeit zu Unrecht bejaht und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass die Rüge der fehlenden Zuständigkeit des Schiedsgerichts nicht mehr zulässig sei, da diese bereits im Rahmen des Zwischenschiedsspruchs vom 20. Dezember 2017 hätte erhoben werden müssen. Das Bundesgericht hatte diese Rüge damals mit Urteil 4A_80/2018 vom 7. Februar 2020 abgewiesen.
Hinsichtlich der Rüge der…