Erwägungen

Der Beschwerdeführer A.A. (geb. 1963) war mit B.A. (geb. 1956) verheiratet. Die Ehe wurde 2008 geschieden, wobei die von den Parteien abgeschlossene Scheidungskonvention genehmigt wurde. Darin hatte sich A.A. zu Unterhaltsbeiträgen für Ehefrau und Kinder verpflichtet.

Am 24. Juli 2013 klagte A.A. beim Bezirksgericht Muri auf Abänderung des Ehescheidungsurteils. Er beantragte die vollumfängliche Aufhebung seiner Unterhaltspflicht gegenüber B.A. und begründete seine Abänderungsklage mit einer angeblich nach Abschluss der Scheidungsvereinbarung an B.A. ausbezahlten Schenkung von 4 Mio. Franken und mit der Behauptung, B.A. habe nach der Scheidung ein höheres als das im Scheidungsurteil angenommene Einkommen erzielt.

Das Bezirksgericht hiess die Abänderungsklage am 15. April 2015 gut. In Gutheissung der Berufung von B.A. wies das Obergericht des Kantons Aargau die Abänderungsklage am 18. November 2015 jedoch ab. Mit Urteil vom 24. November 2016 hiess das Bundesgericht die von A.A. geführte Beschwerde in einem von zwei Beschwerdepunkten gut und wies die Sache zur Ergänzung des Beweisverfahrens mit Bezug auf die Einkommensverhältnisse von B.A. an das Obergericht zurück.

Alsdann hiess das Obergericht die Berufung mit Entscheid vom 17. Mai 2017 teilweise gut. Es hielt sinngemäss fest, dass A.A. seine Unterhaltsbeiträge reduzieren könne, sofern das tatsächliche Nettoeinkommen von B.A. den in der Scheidungskonvention genannten Höchstbetrag übersteige.

Am 24. September 2015 machte A.A. eine weitere Abänderungsklage hängig, mit der er erneut die Feststellung verlangte, dass er B.A. keinen Unterhalt (mehr) schulde. Er begründete seine Klage mit seiner zwischenzeitlich dauerhaft verschlechterten Einkommenssituation. Mit Entscheid vom 23. Oktober 2018 wies das Bezirksgericht Muri diese Klage ab.

Erwägungen

Das Obergericht erwog, dass nach Massgabe der novenrechtlichen Bestimmungen neue Tatsachen im Berufungsverfahren vorgetragen werden müssen. Die in der zweiten Abänderungsklage geltend gemachten Tatsachen (Arbeitslosigkeit, Aussichtslosigkeit der Stellensuche, Verschlechterung seiner Einkommenssituation) seien vor Eintritt der Novenschranke im Berufungsverfahren eingetreten und hätten deshalb zwingend im Berufungsverfahren vorgebracht werden müssen.

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