Erwägungen

Am 11. Mai 2012 reichte [X.] bei der Gemeinde Savognin ein Gesuch um Erstellung eines Mehrfamilienhaus-Neubaus ein. Gegen das Bauvorhaben erhob die Helvetia Nostra Einsprache. Die Gemeinde Savognin wies die Einsprache ab und erteilte am 21. August 2012 die Baubewilligung.

Am 25. Juni 2012 reichte [Y.] bei der Gemeinde Disentis/Mustér ein Baugesuch für die Erstellung eines Mehrfamilienhaus-Neubaus ein. Die Helvetia Nostra erhob Einsprache gegen das Bauvorhaben. Der Gemeindevorstand Disentis/Mustér wies die Einsprache ab und erteilte gleichzeitig die Baubewilligung.

Gegen die Entscheide der Gemeinden Savognin und Disentis/Mustér erhob die Helvetia Nostra Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Das Verwaltungsgericht verneinte die Beschwerdelegitimation der Helvetia Nostra und trat deshalb auf die Beschwerden nicht ein.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass Art. 75b BV eine Bundesaufgabe im Sinne von Art. 78 Abs. 2 BV und Art. 2 NHG darstellt. Damit ist die Helvetia Nostra als gesamtschweizerische Natur- und Heimatschutzorganisation zur Beschwerde gemäss Art. 12 NHG legitimiert.

Das Bundesgericht führte…