Erwägungen

Die ukrainische Staatsangehörige X. und ihr Sohn [Y.] besitzen eine Niederlassungsbewilligung für den Kanton St. Gallen. Aufgrund ehelicher Probleme zogen sie in ein Frauenhaus im Kanton Zürich. Die Behörden des Kantons Zürich verweigerten ihnen jedoch eine Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich und forderten sie auf, das Kantonsgebiet zu verlassen. X. und [Y.] erhoben dagegen Beschwerde beim Bundesgericht, da sie der Ansicht waren, aus einem Niederlassungsvertrag zwischen der Schweiz und Russland von 1872 einen Anspruch auf Kantonswechsel ableiten zu können.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte zunächst, ob die Beschwerdeführer aus dem Niederlassungsvertrag von 1872 zwischen der Schweiz und Russland einen Anspruch auf Kantonswechsel ableiten können. Es kam zum Schluss, dass der Vertrag zwar grundsätzlich auch für Nachfolgestaaten der Sowjetunion wie die Ukraine gelten könnte, die Rechtslage jedoch unklar ist.

Das Bundesgericht führte aus, dass die Kündigung des Vertrags durch die provisorische russische Regierung im Jahr 1917 als nichtig zu betrachten sei, da diese Regierung von der Schweiz nicht anerkannt wurde. Allerdings wurde der Vertrag in der Folgezeit auch von der Sowjetunion nicht mehr aktualisiert oder in…