Erwägungen

A., ein georgischer Staatsangehöriger, geboren 1967, stellte am 10. August 2003 unter falscher Identität als angeblicher Tschetschene einen Asylantrag in der Schweiz. Sein Antrag wurde am 14. Oktober 2004 vom Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) abgelehnt, da er seine Identität nicht nachweisen konnte und seine Angaben vage und unbelegt waren.

A. wurde am 10. Februar 2006 aufgrund eines Haftbefehls vom 10. Januar 2006 eines Gerichts in Tiflis (Georgien) festgenommen. Ihm wurde der bewaffnete Überfall auf einen Bus im August 2001 sowie ein Raubüberfall in einer Villa im Dezember 2001 vorgeworfen. Der förmliche Auslieferungsantrag wurde am 6. März 2006 von der Staatsanwaltschaft Georgien gestellt.

A. wehrte sich gegen seine Auslieferung und machte geltend, dass die Strafverfolgung aus politischen Gründen wegen der Opposition seiner Familie zur Regierung erfolge. Das Bundesamt für Justiz (BJ) bewilligte die Auslieferung am 25. August 2006 unter Vorbehalt der Entscheidung des Bundesgerichts zu möglichen politischen Gründen.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde wegen politischer Straftat ab. Es sah in den A. vorgeworfenen Straftaten keinen politischen Charakter, da er nicht behauptete, die Taten seien im Rahmen eines politischen Kampfes erfolgt.

Gemäß Rechtsprechung muss die Person, gegen die ein…