Art. 55 IRSG

Zuständigkeit

1 Das BJ entscheidet über die Auslieferung des Verfolgten sowie über die Aushändigung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte, nachdem es dem Verfolgten und dem Dritten, der sich der Sachauslieferung widersetzt, eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt hat.
2 Macht der Verfolgte geltend, er werde eines politischen Deliktes bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, so entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Das BJ unterbreitet die Akten dem Gericht mit seinem Antrag. Der Verfolgte erhält Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.
3 Das Verfahren der Beschwerde nach Artikel 25 ist sinngemäss anwendbar.

Die Leitentscheide 4

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Auslieferungsersuchen von Serbien-Montenegro gegen eine Person, die Organisationen unterstützt haben soll, denen terroristische Anschläge vorgeworfen werden; Einrede des politischen Delikts
    · 08.07.2004 · 261 Zitierungen
  2. 2
    Auslieferung eines mutmasslichen Angehörigen der "Brigate Rosse" an Italien
    · 18.09.2002 · 98 Zitierungen
  3. 3
    Art. 33 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
    · 07.11.2006 · 76 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    · 28.02.2005 · 52 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 19.06.2008 · 65 Zitierungen
  • 05.07.2007 · 50 Zitierungen
  • 18.04.2006 · 48 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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