Erwägungen

Der Fall betrifft die Frage, ob das Fürsorgeamt der Stadt Zürich Anspruch auf Drittauszahlung von Rentennachzahlungen der Invalidenversicherung hat. Die 1930 geborene, am 1. Juli 1992 verstorbene L. hatte sich am 15. Oktober 1985 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Mit Verfügungen vom 6. April 1994 sprach die Ausgleichskasse ihr ab 1. September 1986 eine halbe und ab 1. April 1988 bis 31. Juli 1992 eine ganze Invalidenrente zu. Das Fürsorgeamt der Stadt Zürich beantragte, dass die Rentennachzahlungen ihm zur Verrechnung mit erbrachten Sozialhilfeleistungen überwiesen werden. Die Ausgleichskasse lehnte dies ab.

Erwägungen

Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüfte zunächst die Anwendbarkeit von Artikel 85bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), der den Randtitel "Nachzahlungen an bevorschussende Dritte" trägt. Es kam zum Schluss, dass diese Bestimmung, die am 1. Januar 1994 in Kraft trat, im vorliegenden Fall intertemporalrechtlich anwendbar ist. Artikel 85bis IVV verleiht den in Absatz 1 erwähnten Institutionen, die Vorschussleistungen erbracht haben, einen Anspruch darauf, dass die Rentennachzahlung bis zur Höhe ihrer Vorschussleistungen an sie ausbezahlt wird.

Normenkontrollrechtlich erachtete das Gericht Artikel 85bis IVV als gesetzes- und verfassungskonform. Die Bestimmung stellt eine Koordinationsnorm zwischen der Invalidenversicherung und den Leistungen der Sozialhilfe dar und dient einem öffentlichen…