Erwägungen
R. (geboren 1943) war ab dem Studienjahr 1980/1981 als Lehrbeauftragter an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne (EPFL) tätig. Am 10. Mai 2004 teilte die EPFL R. mit, dass sein Lehrauftrag für das Studienjahr 2004/2005 nicht verlängert werde, aufgrund eines Interessenkonflikts. Ein Rechtsstreit über die Rechtsnatur der Beziehung zwischen R. und der EPFL wurde bis zum Bundesgericht geführt, das 2006 entschied, dass R. einen unbefristeten Vertrag haben müsse, unter Beachtung der Regeln des Sozialversicherungsrechts.
Mit Entscheid vom 27. November 2007 stellte die EPFL fest, dass R. seit dem 1. Oktober 1980, dem Beginn seines unbefristeten Vertrags, einer Pensionskasse hätte angeschlossen werden müssen. Die EPFL übermittelte R.s Akte an die Eidgenössische Pensionskasse PUBLICA (PUBLICA), damit diese die Frage der rückwirkenden Affiliation prüfe.
Nach mehreren Verfahren teilte PUBLICA R. 2011 mit, dass sein Altersrentenbetrag, auf den er ab dem 1. Mai 2008 Anspruch hatte, 412 Franken 35 pro Monat betrage. R. erhob daraufhin Klage gegen PUBLICA und die EPFL mit dem Ziel einer rückwirkenden Affiliation zum 1. Oktober 1980 und der Auszahlung von Rentenrückständen.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat R.s Beschwerde teilweise gutgeheissen. R.s Affiliation bei PUBLICA muss rückwirkend, mindestens ab dem 1. Januar 1985, gemäss den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen anerkannt werden. Die Beitragsforderungen für den Zeitraum vom 1. Oktober 1980 bis 31. Dezember 1998 sind jedoch verjährt, gemäss der Rechtsprechung des BGE 136 V 73. Daher kann bei der Berechnung von R.s Altersrente dieser Zeitraum nicht berücksichtigt werden, sondern nur die…