Erwägungen
X. beabsichtigte, sein Doppeleinfamilienhaus in einer Streubausiedlung abzubrechen und wiederaufzubauen. Das Objekt stand auf landwirtschaftlich genutzten Parzellen und diente nach 1972 noch landwirtschaftlichen Zwecken. Inzwischen wurde der landwirtschaftliche Betrieb aufgegeben. Der Neubau sollte weder der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung noch dem produzierenden Gartenbau oder entsprechenden Wohnzwecken dienen.
Das kantonale Bau- und Umweltdepartement sowie der Bezirksrat Oberegg erteilten die Baubewilligung. Der Schweizer Heimatschutz erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass der freiwillige Abbruch und Wiederaufbau des Doppeleinfamilienhauses in der Streubausiedlung nicht zulässig ist. Weder Art. 24d RPG noch Art. 39 RPV sehen eine Ausnahmeregelung für solche Fälle vor.