Erwägungen
Der deutsche Staatsangehörige [M.] wurde von den Schweizer Behörden aufgrund eines Auslieferungsersuchens von Interpol Wiesbaden vorläufig festgenommen. Da [M.] einer vereinfachten Auslieferung an Deutschland nicht zustimmte, erließ das Bundesamt für Polizeiwesen einen Auslieferungshaftbefehl und verfügte gleichzeitig die Sicherstellung von Gegenständen und Vermögenswerten, die als Beweismittel im deutschen Strafverfahren dienen können oder aus der strafbaren Handlung herrühren.
[M.] erhob Beschwerde gegen den Auslieferungshaftbefehl und beantragte, diesen vollumfänglich aufzuheben. Zudem war bei der Obergerichtskommission Obwalden ein Beschwerdeverfahren bezüglich der beschlagnahmten persönlichen Effekten und des sichergestellten Geldbetrags von rund 29.000 Franken hängig.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde von [M.] ab. Es führte aus, dass die Sicherstellung von Gegenständen und Vermögenswerten im Auslieferungsverfahren nach Art. 45 Abs. 1 und Art. 47 Abs. 3 IRSG eine vorläufige prozessuale Maßnahme zur Beweissicherung bzw. Sicherung des unrechtmäßigen Gewinns darstellt. Diese Maßnahme steht unter Vorbehalt eines späteren Entscheids über die Sachauslieferung gemäß Art. 34 IRSG und greift nicht in die Vermögensrechte des Betroffenen ein.
Das Bundesgericht führte weiter aus, dass zwar grundsätzlich ein ausdrückliches Ersuchen des ersuchenden Staates für die Anordnung vorläufiger Maßnahmen erforderlich ist. Bei Gefahr im Verzug, wie im vorliegenden Fall aufgrund des Auslieferungsersuchens und der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Vermögensdelikte, kann das…