Erwägungen
Der Beschwerdeführer, ein professioneller Radrennfahrer mit Wohnsitz in [U.], wurde im Juni 2007 bereits einmal positiv auf Testosteron getestet. Im Februar 2011 wurde bei ihm anlässlich eines Wettkampfs in Lugano menschliches Wachstumshormon (human Growth Hormone, hGH) nachgewiesen, was nach den Regeln der Union Cycliste Internationale (UCI) als verbotene Substanz gilt. Die Nationale Anti-Doping Agentur Deutschland (NADA) leitete daraufhin ein Schiedsverfahren gegen den Beschwerdeführer ein und verlangte seine Bestrafung wegen wiederholten Dopingvergehens.
Das Schiedsgericht der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) wies die Klage der NADA im Juni 2012 ab. Die NADA focht den Entscheid beim Tribunal Arbitral du Sport (TAS) an. Mit Schiedsentscheid vom 21. Februar 2014 hiess das TAS die Berufung der NADA teilweise gut, hob den Entscheid des DIS-Schiedsgerichts auf und verhängte gegen den Beschwerdeführer eine achtjährige Sperre sowie eine Geldbusse.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Athleten gegen den Schiedsentscheid des TAS ab. Es führte aus, dass das Schiedsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt habe, indem es etwa den von ihm beantragten Bio-Marker-Test zur Analyse der Probe nicht zuliess oder sein Gutachten zum Hanley-Bericht nicht berücksichtigte. Auch eine…