Erwägungen

Der Fall betrifft einen Beschwerdeführer, der gegen ein Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen Beschwerde beim Bundesgericht erhoben hat. Das kantonale Gericht hatte sich im Wesentlichen auf ein Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) vom 28. Juni 1993 gestützt und entschieden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Gesundheitsschädigung seinen früheren Beruf als Autospengler im Umfang von 60% ausüben und ein entsprechendes Erwerbseinkommen erzielen könnte.

Der Beschwerdeführer machte geltend, dass das MEDAS-Gutachten unvollständig sei und die MEDAS aufgrund ihrer besonderen Nähe zur Invalidenversicherung die erforderliche Unabhängigkeit fehle. Er argumentierte, dass die Ärzte der MEDAS gemäß dem zum Zeitpunkt der Untersuchung geltenden Statut der Weisungsbefugnis des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) unterstanden, was die Verfahrensgarantien nach Artikel 6 Ziffer 1 EMRK verletze.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass die nach Artikel 4 BV und Artikel 6 Ziffer 1 EMRK vorausgesetzte Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der MEDAS-Gutachter bereits vor Inkrafttreten des neuen Statuts der MEDAS am 1. Juni 1994 gewährleistet war. Die Einflussnahme des BSV beschränkte sich auf administrative und organisatorische Belange, nicht auf die fachlich-inhaltliche Seite der Gutachtertätigkeit.

Mit dem neuen Statut wurde die bereits zuvor bestehende fachlich-inhaltliche Weisungsunabhängigkeit der begutachtenden Ärzte institutionell verankert. Auch aus dem alten Statut lasse sich keine Einflussnahme des BSV auf die Gutachtertätigkeit…