Erwägungen
Donato W. stand seit dem 28. Oktober 1985 in einem Vertragsverhältnis mit Temporärfirmen und wurde als Hilfsdachdecker bei der Firma D. AG eingesetzt. Da er infolge schlechten Wetters an 12 Arbeitstagen nicht beschäftigt werden konnte, beanspruchte er ab 11. Februar 1986 Arbeitslosenentschädigung. Die Arbeitslosenkasse verneinte den Anspruch, da Donato W. in einem ungekündigten Temporär-Arbeitsverhältnis stehe und der Einsatz bei der Firma D. AG nur vorübergehend eingestellt gewesen sei.
Die Rekurskommission für die Arbeitslosenversicherung des Kantons Zürich bejahte den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für sechs Tage, verweigerte jedoch die Entschädigung für die übrigen Ausfalltage. Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA) führte Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid.
Erwägungen
Das Eidgenössische Versicherungsgericht führt aus, dass Arbeitnehmer in einem Temporär-Arbeitsverhältnis im Rahmen des Systems der Arbeitslosenentschädigung nach Art. 8 ff. AVIG von der Anspruchsberechtigung nicht ausgeschlossen sind. Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt einen anrechenbaren Arbeitsausfall im Sinne von Art. 11 AVIG voraus, wobei ein Arbeitsausfall, für den dem…