Erwägungen

Der Vater T. meldete am 17. August 1980 beim Zivilstandsamt der Stadt Zürich die Geburt seines Sohnes an und nannte als vier Vornamen des Kindes Florio, Wiesengrund, Walter, Tibor. Das Zivilstandsamt Zürich lehnte jedoch die Eintragung von "Wiesengrund" als Vornamen ab. Die Eltern erhoben daraufhin Beschwerde bei der Direktion des Innern des Kantons Zürich, welche die Beschwerde mit Verfügung vom 6. Oktober 1980 abwies. Gegen diesen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde führten die Eltern Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht, mit dem Antrag, "Wiesengrund" als Vornamen ihres Sohnes in das Zivilstandsregister eintragen zu lassen.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass das den Eltern nach Art. 301 Abs. 4 ZGB grundsätzlich zustehende Recht, den Vornamen ihres Kindes frei zu wählen, durch Art. 69 Abs. 2 ZStV eingeschränkt wird. Demnach müssen die Zivilstandsbeamten Vornamen zurückweisen, welche die Interessen des Kindes oder Dritter offensichtlich verletzen, insbesondere anstößige oder widersinnige Vornamen.

In Bezug auf den Vornamen "Wiesengrund" kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass dieser vor allem eine Sachbezeichnung ist und nicht als Vorname erkannt wird. Daher würde die Eintragung dieses Namens…