Art. 69 ZStV

Mitwirkung

1 Ist es für die Verlobte oder den Verlobten offensichtlich unzumutbar, im Vorbereitungsverfahren persönlich beim zuständigen Zivilstandsamt zu erscheinen, so kann insbesondere für die Entgegennahme der Erklärung nach Artikel 65 Abs. 1 die Mitwirkung des Zivilstandsamtes am Aufenthaltsort verlangt werden.
2 Verlobte, die sich im Ausland aufhalten, können die Erklärung nach Artikel 65 Abs. 1 bei einer Vertretung der Schweiz abgeben. In begründeten Ausnahmefällen kann die Erklärung mit Bewilligung der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten auch bei einer ausländischen Urkundsperson abgegeben werden, welche die Unterschrift beglaubigt.

Die Leitentscheide 5

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    · 25.03.1981 · 8 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    · 11.02.1983 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Wahl der Vornamen
    · 24.05.1956 · 4 Zitierungen
  4. 4
    · 30.06.1992 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Schreibweise eines Vornamens (Art. 301 Abs. 4 ZGB, Art. 69 Abs. 2 ZStV)
    · 08.07.1993 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 2

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Ausländerrechtliche Bewilligung für den Aufenthalt zur Vorbereitung der Eheschliessung
    · 13.02.2015 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  • 100 2018 123
    18.10.2018 · 0 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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