Art. 69 ZStV
Mitwirkung
1 Ist es für die Verlobte oder den Verlobten offensichtlich unzumutbar, im Vorbereitungsverfahren persönlich beim zuständigen Zivilstandsamt zu erscheinen, so kann insbesondere für die Entgegennahme der Erklärung nach Artikel 65 Abs. 1 die Mitwirkung des Zivilstandsamtes am Aufenthaltsort verlangt werden.
2 Verlobte, die sich im Ausland aufhalten, können die Erklärung nach Artikel 65 Abs. 1 bei einer Vertretung der Schweiz abgeben. In begründeten Ausnahmefällen kann die Erklärung mit Bewilligung der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten auch bei einer ausländischen Urkundsperson abgegeben werden, welche die Unterschrift beglaubigt.
Die Leitentscheide 5
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Wahl der Vornamen (Art. 301 Abs. 4 ZGB; Art. 69 Abs. 2 ZStV)8 Zitierungen
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2Wahl des Vornamens (Art. 301 Abs. 4 ZGB, Art. 69 Abs. 2 ZStV)5 Zitierungen
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3Wahl der Vornamen4 Zitierungen
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42 Zitierungen
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5Schreibweise eines Vornamens (Art. 301 Abs. 4 ZGB, Art. 69 Abs. 2 ZStV)0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 2
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Ausländerrechtliche Bewilligung für den Aufenthalt zur Vorbereitung der Eheschliessung1 Zitierungen
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100 2018 1230 Zitierungen18.10.2018 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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