Sachverhalt

Choujaâ L., tunesischer Staatsangehöriger, und Anne Marie H., Schweizer Staatsangehörige, haben 1972 geheiratet und haben drei Kinder, darunter eine Tochter, die am 16. Februar 1982 geboren wurde und den Vornamen "Amel" erhielt. Der Standesbeamte in Lausanne weigerte sich, diesen Vornamen einzutragen, da er der Ansicht war, dass er das Geschlecht des Kindes nicht eindeutig erkennbar mache. Die Eltern erhoben erfolglos Beschwerde gegen diese Entscheidung bei den kantonalen Behörden. Schließlich erhoben sie Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim BGE, mit dem Antrag, die Entscheidung des Staatsrates aufzuheben und ihre Tochter nur unter dem Vornamen "Amel" einzutragen.

Erwägungen

Das BGE wies die Beschwerde ab. Es kam zu dem Schluss, dass Art. 69 Abs. 2 ZStV, der es erlaubt, einen Vornamen abzulehnen, der das Geschlecht des Kindes nicht eindeutig erkennen lässt, mit der Verfassung und dem Gesetz vereinbar ist. Diese Einschränkung der elterlichen Freiheit bei der Namensgebung dient dem Schutz des Kindeswohls, das nicht mehrdeutig bezeichnet werden soll, um es vor Spott und Schwierigkeiten bei der Identitätsfindung zu bewahren.

Das Gericht stellte fest, dass der Vorname "Amel", obwohl in einigen arabischen…