Sachverhalt

Die Eheleute Fry-Schmucki haben die Eintragung ihrer Tochter, geboren am 6. September 1991, mit den Vornamen Carla Schmuki im Geburtenregister beantragt. Das Zivilstandsamt Luzern hat diesen Antrag abgelehnt, da der Name Schmuki in der Schweiz als Familienname und nicht als Vorname verwendet wird. Die Eheleute haben gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt, die vom Staatsrat des Kantons Luzern abgelehnt wurde. Anschließend haben sie das Bundesgericht angerufen und die Aufhebung dieser Entscheidungen sowie die Eintragung ihrer Tochter mit den Vornamen Carla Schmuki beantragt.

Die beteiligten Parteien sind die Eheleute Fry-Schmucki, das Zivilstandsamt Luzern, der Staatsrat des Kantons Luzern und das Bundesgericht. Die wichtigsten Daten sind der 6. September 1991 (Geburt des Kindes), der 24. Oktober 1991 (Entscheidung des Zivilstandsamtes), der 10. Dezember 1991 (Entscheidung des Staatsrates) und der 15. Januar 1992 (Beschwerde vor dem Bundesgericht).

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Frage geprüft, ob der Familienname Schmuki als zweiter Vorname eingetragen werden kann. Es hat festgestellt, dass das Zivilstandsamt grundsätzlich einen von den Eltern gewählten Vornamen ablehnen muss, wenn dieser ausschließlich als Familienname verwendet wird, um eine Verwechslungsgefahr zu vermeiden.

Das Bundesgericht hat auch die Gründe geprüft, die die Eheleute für ihre Wahl angeführt haben. Es hat festgestellt, dass rein sentimentale Gründe nicht ausreichen, um die Eintragung eines Familiennamens als Vorname zu rechtfertigen. Die Eheleute hatten den Wunsch angeführt, eine Tradition ihres Heimatkantons, Graubünden, fortzuführen, wo es üblich ist, dem Kind den Namen der Mutter als zweiten Vornamen zu geben. Das Bundesgericht hat jedoch festgestellt, dass diese Tradition im Kanton Luzern, wo die Eheleute wohnen, nicht etabliert ist und die Eintragung dieses Vornamens zu…