Erwägungen
In tatsächlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass M. am 22. April 1980 nach Alkoholgenuss seinen Personenwagen führte. Eine Blutentnahme ergab einen Blutalkoholgehalt von 0,96-1,06 Gewichtspromille. M. erhob den Einwand der Nachresorption, da er kurz vor der Fahrt noch Whisky getrunken habe. Ein Ergänzungsgutachten kam zu dem Schluss, dass M. zum Zeitpunkt der Fahrt eine Alkoholmenge im Körper hatte, die zu einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 0,8 Gewichtspromille führte.
M. erhob mit der Nichtigkeitsbeschwerde den Einwand, dass Artikel 2 Absatz 2 der Verkehrsregelnverordnung (VRV), der Angetrunkenheit auch dann annimmt, wenn die den Grenzwert überschreitende Alkoholmenge im Körper vorhanden, aber noch nicht resorbiert war, durch Artikel 55 Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) nicht gedeckt sei.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Nichtigkeitsbeschwerde ab. Es führte aus, dass Artikel 55 Absatz 1 SVG den Bundesrat ermächtige, einen Grenzwert für die Blutalkoholkonzentration festzulegen, bei dessen Überschreitung Angetrunkenheit anzunehmen ist. Die angefochtene Regelung in Artikel 2 Absatz 2 VRV, die auch den Fall erfasst, in dem die den Grenzwert überschreitende Alkoholmenge zwar im Körper vorhanden, aber noch nicht resorbiert war, überschreite diese gesetzliche Ermächtigung nicht.
Das Bundesgericht begründete dies damit, dass der…