Erwägungen

Eine Bank (die Klägerin) hatte einer österreichischen Gesellschaft (R. GmbH) einen Kredit gewährt und sich einen Eigentumsvorbehalt an von dieser erworbenen Maschinen und Werkzeugen einräumen lassen. Diese Güter wurden anschließend in die Schweiz überführt und befanden sich im Konkurs einer anderen Gesellschaft (die Beklagte, X. AG). Die Bank machte in dem Konkurs Eigentumsansprüche an diesen Gütern geltend, aber ihr Antrag wurde von den kantonalen Instanzen mit der Begründung abgelehnt, dass der Eigentumsvorbehalt nicht im dafür vorgesehenen Schweizer Register gemäß Art. 715 Abs. 1 ZGB eingetragen worden war.

Erwägungen

Gemäß ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts hat die Eintragung von Eigentumsvorbehalten im Schweizer Register öffentliche Ordnung. Daher verliert ein im Ausland begründeter Eigentumsvorbehalt in der Schweiz nach Ablauf der in Art. 102 Abs. 2 IPRG vorgesehenen Frist von drei Monaten seine Gültigkeit.

Im Rahmen einer Vindikationsklage in einem Konkursverfahren obliegt es dem vindizierenden Dritten, den Nachweis eines gültigen Eigentumsvorbehalts zu erbringen. Im vorliegenden Fall…