Art. 715 ZGB
Im Allgemeinen
1 Der Vorbehalt des Eigentums an einer dem Erwerber übertragenen beweglichen Sache ist nur dann wirksam, wenn er an dessen jeweiligem Wohnort in einem vom Betreibungsbeamten zu führenden öffentlichen Register eingetragen ist.
2 Beim Viehhandel ist jeder Eigentumsvorbehalt ausgeschlossen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Eigentumsvorbehalt; Konkurs des Erwerbers. 1. Erst vor Bundesgericht die Rückerstattung der Anzahlungen unter Abzug eines Mietzinses und einer Entschädigung für Abnützung zu verlangen (Art. 716 ZGB), ist nicht zulässig…8 Zitierungen
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2BGE 42_III_1736 Zitierungen01.01.1916 · 6 Zitierungen
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3Veruntreuung, begangen durch den Verkauf einer unter Eigentumsvorbehalt erworbenen Sache. 1. Wiederaufnahme des Verfahrens; Begriff der erheblichen Tatsache im Sinne des Art. 397 StGB (Erw. 1). 2. Art. 184 OR3 Zitierungen
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4BGE 78_II_3613 Zitierungen18.12.1952 · 3 Zitierungen
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52 Zitierungen
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6BGE 45_II_2702 Zitierungen01.01.1919 · 2 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Gewerbsmässiger Betrug, mehrfache Veruntreuung1 Zitierungen
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1 Zitierungen
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Aussonderung im Konkurs1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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