Art. 715 ZGB

Im Allgemeinen

1 Der Vorbehalt des Eigentums an einer dem Erwerber übertragenen beweglichen Sache ist nur dann wirksam, wenn er an dessen jeweiligem Wohnort in einem vom Betreibungsbeamten zu führenden öffentlichen Register eingetragen ist.
2 Beim Viehhandel ist jeder Eigentumsvorbehalt ausgeschlossen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Eigentumsvorbehalt; Konkurs des Erwerbers. 1. Erst vor Bundesgericht die Rückerstattung der Anzahlungen unter Abzug eines Mietzinses und einer Entschädigung für Abnützung zu verlangen (Art. 716 ZGB), ist nicht zulässig…
    · 06.07.1967 · 8 Zitierungen
  2. 2
    BGE 42_III_173
    01.01.1916 · 6 Zitierungen
  3. 3
    Veruntreuung, begangen durch den Verkauf einer unter Eigentumsvorbehalt erworbenen Sache. 1. Wiederaufnahme des Verfahrens; Begriff der erheblichen Tatsache im Sinne des Art. 397 StGB (Erw. 1). 2. Art. 184 OR
    · 20.09.1956 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    BGE 78_II_361
    18.12.1952 · 3 Zitierungen
  5. 5
    · 19.08.1980 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    BGE 45_II_270
    01.01.1919 · 2 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Gewerbsmässiger Betrug, mehrfache Veruntreuung
    · 21.04.2023 · 1 Zitierungen
  • 05.08.2011 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  • Aussonderung im Konkurs
    · 02.06.2005 · 1 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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