Sachverhalt
Die Gesellschaft [A. GmbH] mit Sitz in Deutschland hat der Gesellschaft [B. GmbH] mehrere Fahrzeuge unter Eigentumsvorbehalt geliefert. Als der Gläubiger R. diese Fahrzeuge in der Schweiz im Rahmen eines Betreibungsverfahrens gegen [B. GmbH] pfändete, machte [A. GmbH] den nach deutschem Recht gültigen Eigentumsvorbehalt geltend. Die schweizerischen Gerichte haben diesen Anspruch jedoch abgelehnt, da nach schweizerischem Recht ein Eigentumsvorbehalt in der Schweiz nur dann gültig ist, wenn er im dafür vorgesehenen Register gemäss Art. 715 ZGB eingetragen ist, was im vorliegenden Fall nicht zutraf.Erwägungen
Das Bundesgericht hat das Urteil der Vorinstanzen bestätigt. Es hat entschieden, dass die Eintragung von Eigentumsvorbehalten in das Register in der Schweiz eine öffentliche Ordnung darstellt, sodass ein im Ausland wirksam vereinbarter, aber nicht eingetragener Eigentumsvorbehalt in der Schweiz nicht anerkannt werden kann. Obwohl diese Lösung für den ausländischen Vertragspartner Nachteile mit sich bringen kann, rechtfertigt sie…