Erwägungen

Das Obergericht von Appenzell A.Rh. verurteilte Julius Arpagaus am 28. September 1953 wegen Veruntreuung zu drei Monaten Gefängnis, da er am 13. Juni 1951 einen am 7. Juni 1951 von der Firma E. Wagner, Centralgarage AG, St. Gallen, unter Eigentumsvorbehalt gekauften Personenwagen der Marke "Ford" an August Tschofen weiterverkauft hatte.

Am 13. Dezember 1955 ersuchte Arpagaus um Wiederaufnahme des Verfahrens. Er machte geltend, er habe den Personenwagen nicht von der Firma E. Wagner, Centralgarage AG, sondern von Arnold Graf gekauft. Ein Eigentumsvorbehalt zu Gunsten der genannten Firma habe daher nicht begründet werden können und ein solcher zu Gunsten des Graf sei nicht eingetragen worden, weshalb der Gesuchsteller den Wagen habe weiter veräussern dürfen, ohne sich dadurch einer Veruntreuung schuldig zu machen.

Das Obergericht wies das Gesuch am 27. Februar 1956 ab, da der beim Betreibungsamt Herisau eingetragene Eigentumsvorbehalt im Zeitpunkt des Weiterverkaufs des Wagens an Tschofen rechtsgültig gewesen sei, unabhängig davon, ob Arpagaus das Fahrzeug von der Firma E. Wagner, Centralgarage AG, oder von Graf gekauft habe.

Erwägungen

Der Kassationshof führt aus, dass für die Gültigkeit des Kaufvertrags vom 7. Juni 1951 zwischen der Firma E. Wagner, Centralgarage AG, und Julius Arpagaus es bedeutungslos ist, ob der Personenwagen zur Zeit des Kaufsabschlusses sich im Vermögen jener Firma befand oder einem Dritten gehörte, da grundsätzlich auch der Verkauf einer fremden Sache gültig ist.

Weiter stellt der Kassationshof fest, dass die Wirksamkeit des…