Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin, eine deutsche Staatsbürgerin, hat mehrere Grundstücke in der Schweiz im Jahr 2006 und 2007 erworben. Sie ist mit einem amerikanischen Staatsbürger verheiratet und die Familie ist in den Vereinigten Staaten wohnhaft. Die Beschwerdeführerin hat ihre Papiere bei der Gemeinde Gryon im April 2006 eingereicht und eine Aufenthaltsbewilligung CE/AELE vom Typ B erhalten, aber diese wurde im März 2009 widerrufen. Die Grundstückskommission hat festgestellt, dass der Erwerb der Grundstücke nicht dem Bewilligungsregime unterlag, aber das Kantonsgericht hat diese Entscheidung aufgehoben und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin dem Bewilligungsregime unterlag.
Die Beschwerdeführerin hat ein Rechtsmittel in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diese Entscheidung eingelegt und argumentiert, dass sie zum Zeitpunkt des Erwerbs der Grundstücke in der Schweiz wohnhaft war und daher nicht dem Bewilligungsregime unterlag. Das Bundesgericht hat das Rechtsmittel abgewiesen und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin keinen gesetzlich begründeten und tatsächlichen Wohnsitz in der Schweiz hatte.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat den Begriff des gesetzlich begründeten und tatsächlichen Wohnsitzes in der Schweiz im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. a BewG geprüft. Es hat festgestellt, dass dieser Begriff einen Wohnsitz in der Schweiz voraussetzt, der gesetzlich begründet und tatsächlich sein muss. Das Bundesgericht hat auch die Aufenthaltsbewilligungsvoraussetzung nach Art. 2 Abs. 2 BewV geprüft und festgestellt, dass sie nicht unerlässlich ist, wenn ein Aufenthaltsrecht besteht.
Das Bundesgericht hat dann die Umstände des Einzelfalls geprüft und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Erwerbs der Grundstücke keinen Wohnsitz in der Schweiz hatte. Es hat dabei folgende Elemente berücksichtigt: die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hatten ihren Hauptwohnsitz in den Vereinigten Staaten, die Beschwerdeführerin hatte keinen tatsächlichen Aufenthalt in der Schweiz, die Familie hatte Kinder, die in den Vereinigten Staaten zur Schule gingen, und die Beschwerdeführerin hatte die Schweiz…