Art. 2 BewV

Personen im Ausland

1 Nicht als Personen im Ausland gelten die folgenden Personen, sofern sie ihren Wohnsitz nach den Artikeln 23, 24 Abs. 1, 25 und 26 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) in der Schweiz haben:
  1. a. Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA);
  2. b. Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland nach Artikel 5 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 BewG.
2 Die Rechtmässigkeit des Wohnsitzes setzt ausserdem eine gültige Kurzaufenthalts‑, Aufenthalts‑ oder Niederlassungsbewilligung EU-EFTA (Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 der V vom 22. Mai 2002 über den freien Personenverkehr, VFP) zur Wohnsitznahme voraus.
3 Als Personen, die nicht das Recht haben, sich in der Schweiz niederzulassen (Art. 5 Abs. 1 Bst. abis BewG), gelten Ausländer ohne gültige Niederlassungsbewilligung (Art. 34 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dez. 2005 (AIG) .
4 Ausländer, die für ihren rechtmässigen Aufenthalt keiner Bewilligung der Fremdenpolizei bedürfen (Art. 5 Abs. 3), unterliegen der Bewilligungspflicht für den Erwerb von Grundstücken wie Ausländer, die einer Bewilligung der Fremdenpolizei bedürfen.

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland, EU- oder EFTA-Staatsangehörige
    · 24.07.2010 · 5 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Obergericht / Verwaltungsgericht / 3. Kammer — WBE.2019.333
    WBE.2019.333
    · 08.07.2020 · 1 Zitierungen
  • VB.2019.00460
    19.11.2020 · 0 Zitierungen
  • Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer — WBE.2019.346
    WBE.2019.346
    · 12.02.2020 · 0 Zitierungen

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