Art. 2 BewV
Personen im Ausland
1 Nicht als Personen im Ausland gelten die folgenden Personen, sofern sie ihren Wohnsitz nach den Artikeln 23, 24 Abs. 1, 25 und 26 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) in der Schweiz haben:
- a. Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA);
- b. Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland nach Artikel 5 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 BewG.
2 Die Rechtmässigkeit des Wohnsitzes setzt ausserdem eine gültige Kurzaufenthalts‑, Aufenthalts‑ oder Niederlassungsbewilligung EU-EFTA (Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 der V vom 22. Mai 2002 über den freien Personenverkehr, VFP) zur Wohnsitznahme voraus.
3 Als Personen, die nicht das Recht haben, sich in der Schweiz niederzulassen (Art. 5 Abs. 1 Bst. abis BewG), gelten Ausländer ohne gültige Niederlassungsbewilligung (Art. 34 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dez. 2005 (AIG) .
4 Ausländer, die für ihren rechtmässigen Aufenthalt keiner Bewilligung der Fremdenpolizei bedürfen (Art. 5 Abs. 3), unterliegen der Bewilligungspflicht für den Erwerb von Grundstücken wie Ausländer, die einer Bewilligung der Fremdenpolizei bedürfen.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland, EU- oder EFTA-Staatsangehörige5 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Obergericht / Verwaltungsgericht / 3. Kammer — WBE.2019.3331 ZitierungenWBE.2019.333· 08.07.2020 · 1 Zitierungen
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VB.2019.004600 Zitierungen19.11.2020 · 0 Zitierungen
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Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer — WBE.2019.3460 ZitierungenWBE.2019.346· 12.02.2020 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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