Erwägungen
Walter S. und Rudolf W. erwarben 1976 Miteigentumsanteile an einer Liegenschaft und begründeten Stockwerkeigentum. Im Laufe der Jahre kam es zu Differenzen zwischen den beiden Stockwerkeigentümern bezüglich der Ausführung von Unterhaltsarbeiten. Walter S. reichte daraufhin 1989 Klage beim Appellationshof des Kantons Bern ein.
Mit Urteil vom 25. Juni 1993 hob der Appellationshof drei Beschlüsse der Stockwerkeigentümergemeinschaft auf und ordnete die Ausführung bestimmter Bauarbeiten an. Zudem bestellte er einen Vertreter der Stockwerkeigentümer mit genau bestimmten Aufgaben und regelte die Modalitäten der Arbeitsausführung.
Rudolf W. erhob gegen dieses Urteil Berufung beim Bundesgericht. Er verlangte, dass die als notwendig bezeichneten Bauarbeiten gemäss einem Expertenbericht gerichtlich festgestellt werden. Zudem beantragte er, den Umfang und die Modalitäten der Renovationsarbeiten nach seinem Vorschlag anzuordnen und einen bestimmten Architekten als Bauleiter einzusetzen.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob überhaupt eine berufungsfähige Zivilrechtsstreitigkeit im Sinne von Art. 44 und 46 OG vorliegt. Es kam zum Schluss, dass es sich nicht um eine Zivilrechtsstreitigkeit handelt, sondern lediglich um Fragen der Verwaltungstätigkeit in der Stockwerkeigentümergemeinschaft.
Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann gegen einen Entscheid des letztinstanzlichen Richters über solche Verwaltungsmassnahmen keine Berufung erhoben werden, da darin kein Streit um die Anerkennung…