Erwägungen

Der vorliegende Bundesgerichtsentscheid befasst sich mit der Frage, wie die kantonalen Ausgleichskassen und Invalidenversicherungs-Kommissionen vorgehen können, wenn der Versicherte in einem Verfahren, das er selbst eingeleitet hat oder in dem er selbständige Begehren stellen kann, die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigert oder unterlässt.

Der Fall betrifft einen Versicherten namens Mätzler, der gegen Entscheide der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und der AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich Beschwerde führte. Das Bundesgericht musste klären, ob die Behörden in solchen Fällen statt einer materiellen Entscheidung aufgrund der Akten auch einen Nichteintretensentscheid erlassen können.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass gemäss Art. 72 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) die Invalidenversicherungs-Kommissionen bei mangelnder Mitwirkung des Versicherten aufgrund der vorhandenen Akten entscheiden können. Dieses Verfahren sei laut früherer Rechtsprechung (BGE 97 V 173) auch in Fällen nach Art. 71 Abs. 1 IVV anwendbar.

Allerdings sei Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) direkt nur für die Schweizerische Ausgleichskasse, die Eidgenössische Ausgleichskasse sowie die beiden Invalidenversicherungs-Kommissionen des Bundes anwendbar. Soweit aber die kantonalen Ausgleichskassen oder Invalidenversicherungs-Kommissionen kraft ihrer eigenen Bestimmungen oder Praxis im Sinne von Art. 13 Abs. 2 VwVG vorgehen, sei dies nicht bundesrechtswidrig.

Das Bundesgericht hält fest, dass Art. 72 Abs. 3 IVV und Art. 13 Abs. 2 VwVG echte "Kann-Vorschriften" sind, die…