Erwägungen

Der Fall betrifft Edgar Walker, der von anfangs 1980 bis zum 6. März 1981 in einem Vertragsverhältnis mit der Temporärfirma Batec emplois stand. Ab 1. Dezember 1980 lag der Anstellung ein als "Arbeitsvertrag" bezeichnetes Schriftstück zugrunde. Nachdem die Firma Sch. AG Edgar Walker ab 24. Dezember 1980 keine Arbeit mehr zuweisen konnte und sich für ihn erst auf den 21. Januar 1981 wieder eine Einsatzmöglichkeit in einem anderen Betrieb fand, bescheinigte die Temporärfirma am 2. Februar 1981 für die Zeit vom 5. bis 20. Januar 1981 einen Arbeitsausfall von 12 ganzen Tagen (106 Stunden). Am 10. März 1981 lehnte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich das Begehren des Edgar Walker um Ausrichtung von Taggeldern ab 5. Januar 1981 ab, da der Versicherte im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit stehe.

Die Rekurskommission für die Arbeitslosenversicherung des Kantons Zürich wies die von Edgar Walker hiergegen erhobene Beschwerde am 26. Juni 1981 ab. Edgar Walker liess daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragte, es sei ihm in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides der Arbeitsausfall von 106 Stunden zu vergüten.

Erwägungen

Das Eidgenössische Versicherungsgericht führt aus, dass im vorliegenden Fall eines atypischen Temporärarbeitsverhältnisses, bei dem der Beschwerdeführer in einem festen Anstellungsverhältnis zur Temporärfirma steht, die Voraussetzungen einer entschädigungsberechtigten Teilarbeitslosigkeit nicht erfüllt sind.

Zwar hat der Versicherte gemäss Art. 24 Abs. 2 lit. c und Art. 28 Abs. 1 AVIG grundsätzlich Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er einen anrechenbaren Verdienstausfall erleidet. Allerdings ist der Verdienstausfall nicht anrechenbar, wenn dem Versicherten Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zustehen. Da der…