Erwägungen

Der Versicherte, geboren 1946, leidet seit 1966 an Paraplegie infolge eines Motorradunfalls. Seit 1972 arbeitet er als Uhrmacher in Biel. Im Jahr 1979 erhielt er von der Ausgleichskasse des Kantons Waadt Amortisations- und Reparaturkostenbeiträge für ein Motorfahrzeug, das er für den Arbeitsweg von Yvonand nach Biel benutzte. 1984 verlegte er seinen Wohnsitz nach Gerolfingen, wodurch sich der Arbeitsweg auf ca. 12 km verlängerte. Daraufhin beantragte er 1984 bei der Invalidenversicherung die Abgabe eines neuen Automobils, was die Ausgleichskasse des Kantons Bern jedoch ablehnte.

Der Versicherte erhob Beschwerde gegen diese Ablehnung. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hob die Entscheide der Vorinstanzen auf und stellte fest, dass der Versicherte ab dem 1. Februar 1984 Anspruch auf Amortisations- und Reparaturkostenbeiträge der Kategorie C (für Automobile mit Automat) hat.

Erwägungen

Das Gericht führte aus, dass der Versicherte als halbtags beschäftigter Uhrmacher eine dauernde und existenzsichernde Erwerbstätigkeit ausübt und wegen seiner Behinderung auf ein Motorfahrzeug mit Automat angewiesen ist. Die Verlegung des Wohnsitzes nach Gerolfingen stelle keinen Verstoss gegen die Schadenminderungspflicht dar, da dem Versicherten unter Berücksichtigung seiner Grundrechte auf freie Wahl des Wohnsitzes und des Arbeitsortes nicht zugemutet werden könne, während der gesamten verbleibenden Aktivitätsdauer in Biel zu wohnen.

Das Gericht betonte, dass bei der Beurteilung der Schadenminderungspflicht nicht nur das öffentliche Interesse an einer…