Erwägungen
Die Stiftung B. führt seit dem 5. Januar 1989 ein Wohnheim für AIDS-Kranke in fortgeschrittenem Krankheitszustand zur vorübergehenden Betreuung oder Begleitung bis zum Tod. Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) sprach der Stiftung zunächst einen Baubeitrag zu, erklärte sich aber später nicht mehr bereit, Betriebsbeiträge über das Jahr 1991 hinaus zu gewähren, da das Wohnheim nicht der sozialen oder beruflichen Eingliederung Invalider diene, sondern den Bewohnern lediglich ein der Krankheit angepasstes Milieu mit Sterbebegleitung biete.
Die Stiftung B. erhob daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, die Subventionsberechtigung über Ende 1991 hinaus festzustellen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hatte somit zu prüfen, ob das Wohnheim B. als Invalidenwohnheim im Sinne von Art. 73 Abs. 2 lit. c IVG und Art. 100 Abs. 1 lit. b IVV zu betrachten ist und damit Anspruch auf Betriebsbeiträge nach Art. 106 Abs. 2 IVV hat.
Erwägungen
Das Eidgenössische Versicherungsgericht kam zum Schluss, dass das Wohnheim B. grundsätzlich betriebsbeitragsberechtigt ist. Es begründete dies wie folgt:
Art. 73 Abs. 2 lit. c IVG in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 IVV räumt Invalidenwohnheimen einen bundesrechtlichen Anspruch auf Beiträge ein. Entgegen der Auffassung des BSV erfüllt das Wohnheim B. die Voraussetzungen eines Invalidenwohnheims im Sinne dieser Bestimmungen. Zwar dient es nicht der beruflichen Eingliederung, bietet den Bewohnern aber eine ihrem Gesundheitszustand angemessene Unterbringung mit Pflege und Betreuung, was als soziale Eingliederung im Sinne des Gesetzes zu werten ist. Auch wenn die Bewohner nicht im Sinne von Art. 28 und 29 IVG rentenberechtigt sind, genügt es, dass sie aufgrund ihrer…